Dumont-Praxis

Vor dem Steuerjahr 2010 konnten viele Liegenschaftsbesitzter, welche eine sanierungsbedürftige Liegenschaft gekauft haben die Unterhaltskosten (bzw. Wiederherstellungskosten) in den ersten 5 Jahren nicht in Abzug bringen. Ab dem 1.1.2010 wurde diese Praxis bei der direkten Bundessteuer abgeschafft. Die Kantone haben eine Uebergangsfrist bis zum 1.1.2012 erhalten ihre Steuergesetze entsprechend anzupassen. Das bedeutet, das ab dem Steuerjahr 2012 die nachteiligen Auswirkungen der Dumont Praxis komplett beseitigt wurden. Die werterhaltenden Renovationen von älteren Liegenschaften können in der ganzen Schweiz vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Abzugsfähig sind aber nur die werterhaltenden Unterhaltskosten. Die wertvermehrenden Unterhaltskosten sind weiterhin Anlagekosten und können vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden. Diese Kosten können dann aber später bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft geltend gemacht werden.

 

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