GAV Art. 22 – Ferien

Wer hat wieviel Ferien zu gut? Und mit welchem Ferienzuschlag muss ich den Stundenlohn berechnen?

Laut Art. 22 Abs. 1 a GAV hat ein Arbeitnehmer, welcher das 20. Altersjahr (massgebend ist das Geburtsdatum) noch nicht erreicht hat (z.B. Lehrlinge) Anspruch auf 5 Wochen Ferien. Dies entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64 % vom Stundenlohn.

Laut Art. 22 Abs. 1 b haben alle übrigen Mitarbeiter vom 1. bis zum 10. Dienstjahr 4 Wochen Ferien. Dies entspricht einem Lohnzuschlag von 8.33 % vom Stundenlohn.

Laut Art. 22 Abs. 1 c haben Mitarbeiter ab dem 11. Dienstjahr oder mit dem 50. Altersjahr 5 Wochen Ferien. Dies entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64 % vom Stundenlohn.

Laut Art. 22 Abs. 1 d haben Mitarbeiter, welche das 60. Altersjahr vollendet haben 5 Wochen Ferien und 2 zusätzliche Arbeitstage. Dies entspricht einem Lohnzuschlag von 11.5 % vom Stundenlohn.

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