GAV Art. 33 – Lohnfortzahlungspflicht

Wenn meine Angestellte krank ist wie lange muss ich Lohn bezahlen?

Gemäss GAV Art. 33 hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Diese deckt im Normalfall 80 % des versicherten Lohnes. Es besteht meistens eine Wartefrist von 14 bzw. 30 Tagen. Wenn nun eine Angestellte nur während der Wartefrist krank ist, muss der Arbeitgeber 88 % des Lohnes weiterbezahlen.

Achtung: Es ist kein Lohn geschuldet während dem 1. Dienstjahr im 1. Monat der Anstellung (GAV Art. 33 Abs. 4). Für die Angestellten, welche dem GAV unterstellt sind gilt im übrigen die Berner Skala. Diese wird z.B. angewendet, wenn eine Angestellte nur 20 % krankgeschrieben wird. Die Krankentaggeld-versicherung bezahlt nämlich erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Der Arbeitgeber muss also in diesem Fall im ersten Dienstjahr 3 Wochen Lohn zu 100 % bezahlen.

Für Angestelle, welche nicht dem GAV unterstellt sind, gelten folgende Regelungen gemäss OR Art. 324a:
Grundsatz: Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen so ist der Arbeitgeber berechtigt nur 80 % des Lohnes während der Krankheit zu bezahlen (ausgenommen der Wartefrist = 88 %). Besteht keine Krankentaggeldversicherung so hat der Arbeitgeber 100 % des Lohnes für eine beschränkte Zeit zu entrichten. Gemäss OR Art. 324a beträgt diese Lohnfortzahlungspflicht im 1. Dienstjahr 3 Wochen. Für die weiteren Dienstjahre wurden von den Kantonsgerichten Skalen entwickelt (Berner Skala, Zürcher Skala und Basler Skala). Aufgrund der gewählten Skala kann dort die Lohnfortzahlungspflicht für die weiteren Dienstjahre abgelesen werden. Es steht dem Arbeitgeber frei die für ihn bessere Skala zu wählen. Empfehlenswert ist es die angewandte Skala im Arbeitsvertrag zu erwähnen (d.h. eine Berner Firma muss nicht zwingend die Berner Skala verwenden).

Achtung: Ist ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, so besteht für Arbeitsverhinderungen während der ersten drei Monate keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht (OR Art. 324a Abs. 1).

 

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