Schenkungssteuer

Im Kanton Bern gelten folgende Regelungen zur Schenkungssteuer:

Erbschaften und Schenkungen an Nachkommen und Ehegatten sind im Kanton Bern steuerfrei.
Wichtig ist, ob eine Schenkungssteuer ausgelöst wird oder nicht, bestimmt sich immer über den Wohnsitz des Schenkers, dass heisst wenn z.B. ein Schenker im Kanton Solothurn Wohnsitz oder Liegenschaftsbesitz hat gelten die Regelungen des Kantons Solothurn und nicht diejenigen vom Kanton Bern.
Steuerfreibetrag im Kanton Bern: CHF 12’000 / Jahr / Person. Werden in jedem Jahr CHF 12’000 von der gleichen Person geschenkt, werden diese in den ersten 5 Jahren zusammengezählt und über der Freigrenze abgerechnet. Das heisst Sie können die Besteuerung nicht umgehen, in dem Sie den Schenkungsbetrag auf mehrere Jahre aufteilen.
Die Besteuerung ist von der Höhe der Schenkung und vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Je weiter entfernt Sie mit dem Schenker verwandt sind, desto teuerer wird die Steuer. Der höchste Satz kommt zur Anwendung unter Nichtverwandten.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Bern beträgt

a.  das Sechsfache des Tarifs für Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister, Halbgeschwister, Grosseltern, Stief- und Pflegegrosseltern sowie für Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben,
b.  das Elffache des Tarifs für Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Onkel und Tanten,
c.  das Sechzehnfache des Tarifs für die übrigen steuerpflichtigen Personen.

Pflegekinder, bei denen das Pflegeverhältnis weniger als zwei Jahre gedauert hat, werden nach Punkt a besteuert.

Tipp: Eine Schenkung an den Schwiegersohn löst die höchste Schenkungssteuer aus, da dieser nicht verwandt ist mit dem Schenker. Es ist deshalb ratsam die Schenkung an die Tochter auszurichten, da diejenige im Kanton Bern steuerfrei ist. Später kann sie dann die Schenkung an Ihren Ehemann weitergeben – ebenfalls schenkungssteuerfrei. Achtung: wenn dies zu zeitnah geschieht, kann die Steuerbehörde daraus eine Steuerumgehung ableiten und das bedeutet, dass die Schenkung dann direkt an den Schwiegersohn erfolgt wäre und die Schenkungssteuer doch ausgelöst wird.

Falls Sie in einem anderen Kanton wohnen als im Kanton Bern, können Sie unter „Hinterlasse eine Antwort“ mir Ihren Kanton angeben und ich werde Ihnen die Schenkungsbedingungen Ihres Wohnkantons mitteilen.

57 Meinungen zu “Schenkungssteuer

    • germann sagt:

      Im Kanton Solothurn gelten folgende Regelungen zur Schenkungssteuer:

      Erbschaften und Schenkungen an Nachkommen, Eltern, Adoptiveltern und Ehegatten sind im Kanton Solothurn steuerfrei. Der Steuerfreibetrag im Kanton Solothurn beträgt CHF 14’100 / Jahr / Person. Macht ein Schenker während des Kalenderjahres mehrere Zuwendungen an den gleichen Empfänger, so wird dieser Abzug nur einmal gewährt.

      Die Steuerpflichtigen werden in folgende Klassen eingeteilt

      Klasse 1 Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat, sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern;
      Klasse 2 Geschwister und Halbgeschwister;
      Klasse 3 Grosseltern und Schwiegereltern;
      Klasse 4 Onkel und Tanten, Neffen und Nichten;
      Klasse 5 alle weiteren Steuerpflichtigen.

      Die Steuer beträgt:

      für die ersten CHF 28‘197 / Kl.1=2%, Kl.2=4%, Kl.3=6%, Kl.4=9%, Kl.5=12%
      für die nächsten CHF 42’297 / Kl.1=5%, Kl.2=10%, Kl.3=15%, Kl.4=22.5%, Kl.5=30%
      für die nächsten CHF 84’593 / Kl.1=6%, Kl.2=12%, Kl.3=18%, Kl.4=27%, Kl.5=36%
      Ab CHF 155‘087 / Kl.1=5%, Kl.2=10%, Kl.3=15%, Kl.4=22.5%, Kl.5=30%

      Achtung: Der Kanton Solothurn kennt eine sogenannte Nachlasstaxe. Diese Taxe wird von allen Erben erhoben, also auch von denjenigen, welche steuerbefreit sind.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

      • Alexander Meyer sagt:

        ich wohnhaft Kt. SO, möchte im 2014 an meine Mutter (wohnhaft Kt. AG) eine Schenkung (Geld: z.b. 25’000) machen, ist ihr Besipiel vom 16.Okt. 2012 (Klasse 1, bis 28197 Fr, 2%) noch aktuell? Welche tatsächlichen Steuerkosten für diese Schenkung kommen auf mich zu (nur 2% = 500Fr? oder noch eine Nachlasstaxe dazu?). Für meine Mutter 0Fr Steuerkosten? Das Schekungsformular muss noch ausgefüllt werden (von mir?) das würde genügen? oder meine Mutter auch eines vom Kt. AG?

        • germann sagt:

          Nein. Die Daten sind in soweit falsch als der Kanton Solothurn die Eltern und Adoptiveltern ebenfalls steuerbefreit hat. Ansonsten sind die Klassen und Steuersätze noch korrekt. Ich werde den Beitrag dementsprechend ändern.

          Was heisst dies nun für Sie? Massgebend für die Steuererhebung ist der Wohnsitz des Schenkers, in Ihrem Fall also der Kanton Solothurn. Die Schenkungssteuer zahlt im Normalfall der Beschenkte, also Ihre Mutter. Da der Kanton Solothurn die Eltern ebenfalls steuerbefreit hat, muss Ihre Mutter keine Schenkungssteuern bezahlen. Die Nachlasstaxe ist ebenfalls nicht geschuldet, da diese nur im Falle eines Nachlasses (also bei einer Erbschaft) anfällt. Also die Steuerkosten sind für Sie und Ihre Mutter Null.

          Die Schenkungssteuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt. Die Steuerpflichtigen haben dem Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand (die Schenkung) anzuzeigen. Sobald das Steueramt von der Schenkung Kenntnis erhält, stellt es den Steuerpflichtigen eine Schenkungssteueranzeige zu, mit der sie die Details der Schenkung deklarieren können (Parteien, Datum und Gegenstand der Schenkung, allfällige Gegenleistungen, Bewertung, eventuelle Bedingungen und Auflagen, Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Parteien usw.). Gestützt darauf nimmt das Steueramt die Veranlagung vor. Gegen die Veranlagung der Schenkungssteuer stehen die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung wie bei der Nachlasstaxe. Heisst in Ihrem Fall. Ihre Mutter muss entweder in Ihrer Steuererklärung die Schenkung von Ihnen angeben oder mittels Schenkungssteuerformular innert 30 Tagen nach Erhalt der Schenkung diese dem Steueramt in Solothurn anzeigen (Link für das Steuerformular: https://www.so.ch/verwaltung/finanzdepartement/steueramt/sondersteuern-quellensteuer/erbschafts-schenkungs-und-handaenderungssteuer/

          Treuhand Germann
          Sabine Germann

          • Alexander Meyer sagt:

            Besten Dank für ihre Super Ausführung, das hat Licht ins Dunkel gebracht. Noch eine Frage:
            1) Gilt der Freibetrag für Kt. SO (14100Fr/Jahr/Person). D.h. 14100 pro Person (nicht in Summe?) also man könnte theoretisch 14100 Fr meinem Vater und 14100 meiner Mutter (in Summe 28200) schenken, dies steuerbefreit.
            Des weiteren:
            2) man kann z.b. im 2015 auch ein Termin mit Ihnen im Geschäft abmachen und offene Fragen (z.b. Pensionskasseneinkauf etc.) noch zu besprechen? D.h. ca. 2-3h für einen Termin würden wohl genügen. Was wäre der Stundenansatz ?

          • germann sagt:

            1) Ja der Steuerfreibetrag gilt pro Person / pro Jahr. Ihre Annahme ist richtig, spielt aber bei den Eltern wie gesagt keine Rolle, da diese im Kanton Solothurn bezüglich der Schenkungssteuer sowieso steuerfrei sind. D.h. auch höhere Beträge an Ihre Eltern wären steuerfrei. Der steuerfreie Betrag ist für diejenigen wichtig, welche der Schenkungssteuer unterliegen würden. Eine Schenkung ist also generell erst ab CHF 14’200 /Person / Jahr massgebend für die Schenkungssteuer. Im gleichen Jahr ausgerichtete Schenkungen an die gleiche Person, welche zusammen mehr als CHF 14’100 ergeben, wären somit steuerbar.

            2) Selbstverständlich können Sie gerne im Jahr 2015 mit mir einen Termin ausmachen um steuerliche Fragen zu klären. Mein Stundenansatz beträgt CHF 160.00.

            Treuhand Germann
            Sabine Germann

      • Claude sagt:

        Guten Abend

        Mein Vater will mir das zinslose Darlehen (welches nie Rückzahlungspflichtig war) nun schenken bzw. erlassen . Er wohnhaft im Kanton Solothurn. Ich wohne im Kanton Bern.
        Schenkungsbetrag 14000.-
        Muss er das bei den Steuern angeben und wer muss was versteuern?

        Vielen Dank für Ihre Antwort.

        Grüsse Claude

        • Sabine Germann sagt:

          Hallo Claude
          Dein Vater ist im Kanton Solothurn wohnhaft. Deshalb ist der Kanton Solothurn für die Schenkungssteuer zuständig.
          Auch im Kanton Solothurn gilt, dass keine Schenkungssteuern anfallen zwischen Eltern und direkten Nachkommen.
          Die Schenkung ist also schenkungssteuerfrei.
          In der Steuererklärung von Deinem Vater und Dir ist jeweils das Darlehen nicht mehr zu deklarieren.
          Die Schenkung ist ebenfalls in beiden Steuererklärungen anzugeben.
          Dies dient der Steuerbehörde aber nur zur Information, nicht zur Besteuerung.
          Diese Information wird benötigt, damit die Steuerbehörde sieht, weshalb dein Vermögen sich auf einmal ändert und weshalb Du das Darlehen nicht mehr deklarierst.
          Steuern fallen wie gesagt in diesem Fall nicht an.

          Gruess

          Treuhand Germann
          Sabine

  1. Peter K. sagt:

    ich 62 habe im 2012 meinen 3 Kindern je Fr. 100’000 geschenkt. Das eine Kind wollte eine Auszahlung, die andern haben das Geld bei mir auf Abruf parkiert. Frage: muss ich in der Steuererklärung 2012 dies als Schenkung deklarieren?? und falls ja , wie? Der kanton So kennt ja keine Erbschaft und Schenkungssteuern.
    Danke für die Antwort.

    • germann sagt:

      Es ist richtig, dass im Kanton Solothurn Schenkungen zwischen Eltern und ihren Kindern schenkungssteuerfrei sind. Massgebend ist immer der Wohnort des Schenkers. Wenn Sie also im Kanton Solothurn wohnhaft sind gilt das solothurnische Steuerrecht.
      Eine Schenkung gilt dann als vollzogen bzw. steuerbar, wenn der Beschenkte den Vermögensgegenstand erhalten hat. Das heisst in Ihrem Fall ist die Schenkung an das eine Kind über CHF 100’000 erfolgt. Die beiden anderen Kinder haben die Schenkung noch nicht erhalten und deshalb ist sie steuerrechtlich noch nicht erfolgt.
      Sie müssen die Schenkung in Ihrer Steuererklärung deklarieren und zwar im Wertschriftenverzeichnis auf Seite 4 (Rückseite Doppelbogen). Dies ist nur eine Information für die Steuerbehörde, damit diese Ihre Vermögensentwicklung nachvollziehen kann. Die Deklaration hat sonst keinen Einfluss.
      Wichtig: Das Kind, welches die CHF 100’000 als Schenkung erhalten hat, muss diese einerseits ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis deklarieren und andererseits hat es eine Schenkungsanzeige auszufüllen. Das Formular findet man auf folgender Internetseite:
      http://www.so.ch/fileadmin/internet/fd/fsvaa/Erbschaft_Schenkung/S_Anzeige.pdf

      Treuhand Germann
      S. Germann

  2. Catherine Künzler sagt:

    Guten Tag,
    Ich erwarte einen relativ hohen Schenkungsbetrag aus Frankreich – bin aber mit dem Schenkenden nicht verwandt. Ich selbst wohne im Kanton Freiburg. Selbstverständlich bin ich interessiert daran, die Schenkungssteuer so tief wie möglich zu halten. Können Sie mir dazu eventuell einen Tipp geben?
    Vielen Dank für Ihren Rat.

    • germann sagt:

      Grundsätzlich ist der Wohnsitz des Schenkers für die Steuererhebung massgebend. Sie haben geschrieben, dass Sie einen höheren Schenkungsbetrag aus Frankreich erwarten. Daraus leite ich mal ab, dass der Wohnsitz des Schenkers in Frankreich ist. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht von Frankreich massgebend ist. Die Steuerbelastung unter Nichtverwandten liegt in Frankreich bei 60 % und der Steuerfreibetrag bei EUR 1’500 (Stand Steuergesetz 2007).
      Was gibt es für Möglichkeiten die Schenkungssteuer zu reduzieren? 1) Wohnsitzänderung – z.B. in den Kanton Schwyz – keine Erbschafts- und Schenkungssteuern. Ob dies für den Schenker möglich oder sinnvoll ist, lassen wir hier offen. 2) Der Schenker kauft in der Schweiz eine Liegenschaft und verschenkt diese nachher an Sie. Durch den Kauf der Liegenschaft ändert sich die Besteuerungsbefugnis. Die Schenkungssteuer auf einer Liegenschaft wird immer dort erhoben, wo die Liegenschaft liegt, also nicht mehr am Wohnsitz des Schenkers. Ob sich dies rechnet, muss im Einzelfall angesehen werden. 3) Wenn Liegenschaften verschenkt oder vererbt werden, kann auch zuerst eine Nutzniessung darauf bestellt werden. Dies verändert den Vermögenswert, da das Nutzniessungsrecht davon abgezogen werden kann. Auch hier ist eine Planung notwendig und es sind auch andere Rechtsgebiete miteinzubeziehen.

      Achtung: Doppelbesteuerungsabkommen Erbschaft- und Schenkungssteuer Schweiz – Frankreich hat sich geändert. Neu kann es auch sein, dass der Wohnsitz des Erben massgebend ist und nicht mehr nur derjenige des Erblassers. Dies vor allem dann, wenn ein Schweizer Bürger schon längere Zeit in Frankreich gelebt hat. Auch unbewegliches Vermögen (z.B. Wertschriften, Schmuck, Bankkonti) können in Frankreich der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterworfen werden, wenn diese in Frankreich liegen. Selbst dann, wenn der Erblasser und der Erbe in der Schweiz leben.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  3. Heinz Müller sagt:

    Guten Tag.

    Ich möchte meinem Sohn für sein Haus 125000 Sfr schenken. Er selber wohnt im Kanton Bern , das Haus baut er im Kanton Solothurn in dem ich selber auch lebe.

    Wie sieht die Situation da aus ? Ist das Steuerfrei ? soweit ich das oben gelesen habe ja ? oder ?

    • germann sagt:

      Ja korrekt. Die Schenkung an Ihren Sohn ist steuerfrei. Die Freigrenze von CHF 14’100 ist hier nicht massgebend, weil der Kanton Solothurn die Schenkung an direkte Nachkommen steuerbefreit hat. Ebenfalls ist der Wohnort Ihres Sohnes nicht entscheidend. Für die Schenkungssteuer ist der Wohnsitz des Schenkers massgebend, also in Ihrem Fall der Kanton Solothurn.
      Eine Schenkung an Ihre Nachkommen ist im Kanton Solothurn deshalb interessanter, weil bei einer Erbschaft zwar ebenfalls keine Erbschaftssteuer anfallen würde, jedoch der Kanton Solothurn die sogenannte Nachlasstaxe kennt. Ihr Sohn würde im gleichen Fall CHF 1’000 Nachlasstaxe bezahlen (8 Promille auf den ersten 500’000).
      Ich nehme an, dass Sie ihm die CHF 125’000 als Geldbetrag schenken. Bei einer Schenkung einer Liegenschaft müssten Sie noch die Grundstückgewinnsteuer berücksichtigen.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  4. heinz moser sagt:

    Guten Tag
    ich habemit meiner partnerin im kanton bern ein haus renoviert. eigentümerin der liegenschaft ist meine partnerin. ich habe fr. 200’000 in den umbau als darlehen an die partnerin deklariert.
    dieser betrag ist nun natürlich als vermögen bewertet. das geld ist aber im haus investiert.
    wie bringe ich diesen betrag weg aus meinem vermögen?

    • germann sagt:

      Es gibt vier Möglichkeiten mit unterschiedlichen Steuerfolgen:

      1) Schenkung des Darlehens an die Partnerin. Da Sie mit Ihrer Konkubinatpartnerin nicht verheiratet sind, zahlt Ihre Partnerin Schenkungssteuer und zwar mit dem höchsten Steuersatz für Nichtverwandte. Damit wäre das Darlehen nicht mehr in Ihrem Vermögen. Für Ihre Parnterin aber eine teure Angelegenheit. Die Schenkungssteuer wäre bei CHF 200’000 (Annahme: Wohnort Bern) = rund CHF 33’000.
      2) Heirat. Würden Sie Ihre Partnerin heiraten, dann löst sich das Darlehen aufgrund der Familienbesteuerung von alleine auf. Ihr Guthaben wird dann mit der Schuld Ihrer Partnerin verrechnet. Das Darlehen ist vor der Ehe entstanden und würde bei Ihnen im Eigengut bleiben.
      3) Miteigentum Liegenschaft: Sie beteiligen sich an der Liegenschaft Ihrer Partnerin und erwerben somit Miteigentum. Damit kann das Darlehen als Kaufpreis angerechnet werden. Sie haben dann zwar immer noch Vermögen, aber in Form der Liegenschaft. Bei der Liegenschaft kann Ihr Anteil der Hypothek abgezogen werden und der Steuerwert der Liegenschaft ist tief bewertet. Damit würde sich das Vermögen bei Ihnen sicher reduzieren. Sie sind dann aber Miteigentümer und die Liegenschaftskosten müssen dann auf Beide aufgeteilt werden. Je nach Einkommenssituation kann dies positiv oder auch negativ sein.
      4) Rückzahlung des Darlehens.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  5. Filoux sagt:

    Guten Tag. Ich habe mein Haus mit Gewinn verkauft und zahle dafür Grundstückgewinnsteuer. Wenn ich jetzt einen Anteil des Gewinns meinen beiden Töchtern geben möchte, wie viel ist der Steuerfreibetrag einer Schenkung im Kanton Solothurn, ich möchte nicht dass nochmals Steuern anfallen. Danke für eine Auskunft. MfG. U.P.

    • germann sagt:

      Der Freibetrag im Kanton Solothurn beträgt CHF 14’100 / pro Beschenkten (Stand 2015).

      Sie wohnen im Kanton Solothurn und möchten Ihren Kindern eine Schenkung zukommen lassen. Für die Schenkungssteuer ist immer der Wohnort des Schenkers (also Ihrer) massgebend. Der Kanton Solothurn verlangt keine Schenkungssteuer bei Schenkungen an die Nachkommen. Das heisst in Ihrem Fall ist die Schenkung zu 100 % steuerfrei. Der Freibetrag ist demzufolge nicht relevant. Nur bei Erbschaften verlangt der Kanton Solothurn auch bei den Nachkommen eine sogenannte Nachlasstaxe. Demzufolge ist es ratsamer Zuwendungen an die Nachkommen schon zu Lebzeiten zu machen.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  6. Sina C. sagt:

    Ich (wohnhaft Kt SO) bekomme von mein Stiefvater (wohnhaft im Kt. BE) eine Summe von CHF 100’000.- geschenkt. Dies, habe ich gelesen, ist steuerbefreit. Ich bin nicht ganz sicher, was nach dem Gesetz ein „Stiefvater“ ist. Er ist der Ehemann meiner Mutter, seit ich 14 Jahre alt war. Habe ich das so richtig verstanden?
    Freundliche Grüsse und vielen Dank für Ihre Antwort.
    Sina. C.

    • germann sagt:

      Da Ihr Stiefvater im Kanton Bern wohnhaft ist, sind für die Schenkungssteuern der Kanton Bern zuständig. Der Kanton Bern stellt sowohl die direkten Nachkommen wie auch die Stiefkinder von der Schenkungssteuer frei.
      Wann wird nun aber von gesetzlich von einem Stiefvater bzw. Stiefmutter gesprochen? Das Gesetz spricht von Stiefeltern nur, wenn diese auch tatsächlich miteinander verheiratet sind. Bei einem Konkubinat wird also von Gesetz wegen nicht von Stiefeltern gesprochen.
      In Ihrem Fall ist Ihr Stiefvater mit Ihrer Mutter verheiratet. Demzufolge ist es korrekt, dass die Schenkung über CHF 100’000 im Kanton Bern steuerfrei ist.
      Achtung: Diese Regelung gilt für den Kanton Bern. Andere Kantone kennen die priviliegierte Besteuerung der Stiefkinder nicht.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  7. Markus Haas sagt:

    Ich wohne im Kanton Bern und erwarte von der Schwester meiner Mutter, die im Kanton Zug lebte, einen Betrag aus dem Testament. Die Erbschaftsteuer wird im Kanton Zug abgerechnet.
    Mir bleibt die Schenkungssteuer des Kantons Bern. Wie hoch fällt diese aus z.B. für CHF 50000.-
    Lohnt sich da eine Stückelung?

    • germann sagt:

      Damit ich Ihre Frage richtig beantworten kann, muss ich ein paar Sachverhalte vorher geklärt haben.
      Eine Schenkungssteuer wird immer nur unter Lebenden erhoben. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist Ihre Tante aber gestorben und lebte im Kanton Zug. Wenn Sie also einen Betrag von CHF 50’000 aus dem Testament erhalten, dann fällt meiner Meinung nach eine Erbschaftssteuer und keine Schenkungssteuer an. Dieser Unterschied kann in verschiedenen Kantonen zu unterschiedlichen Steuerfolgen führen. Erhalten Sie also das Geld aus der Erbschaft Ihrer Tante oder erhalten Sie einen Betrag von den Erben direkt als Schenkung? Dann wäre es entscheidend zu wissen, wer der Schenker ist, weil für die Schenkungssteuer ist das Verwandschaftsverhältnis von grosser Bedeutung. Je weiter entfernt verwandt (bzw. gar nicht verwandt) desto grösser die Steuerfolgen.
      Dann der zweite Punkt, welcher mir noch nicht ganz klar ist: Sie schreiben, dass Sie die Schenkungssteuer vom Kanton Bern erwarten. Grundsätzlich ist immer derjenige Kanton zuständig, in welchem der Schenker bzw. der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. In Ihrem Fall wäre dies der Kanton Zug, da Ihre Tante ja im Kanton Zug wohnhaft war. Es sei den die Schenkung kommt nicht von Ihrer Tante sondern von jemand Anderem, welcher im Kanton Bern wohnhaft ist.
      Also damit ich Ihre Frage richtig beantworten kann, muss ich wissen wer ist der Schenker (Verwandtschaftsgrad oder auch nicht verwandt) und den Wohnsitz dieses Schenkers.
      Annahme: Ihre Tante ist die Erblasserin und sie war im Kanton Zug wohnhaft, so beträgt die Erbschaftssteuer (keine Schenkungssteuer, weil sie ja nicht mehr lebt) bei CHF 50’000 = CHF 3’060.
      Eine Stückelung würde meiner Ansicht nach nicht viel bringen, da der Freibetrag im Kanton Zug bei CHF 5’000 liegt und Schenkungen innerhalb von 5 Jahren zusammengerechnet werden. D.h. wenn Sie in drei Jahren je CHF 5’000 von der gleichen Person geschenkt oder vererbt erhalten, würde die Steuerbehörde diese drei Beträge zusammenrechnen und von CHF 15’000 einmal die CHF 5’000 Freigrenze abziehen. Damit Sie den gesamten Steuerbetrag steuerfrei beziehen könnten, würde es somit ewig dauern.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  8. Daniel Gerber sagt:

    Guten Tag Frau German
    Meine Mutter wohnt im Altersheim und mein Vater ist kürzlich gestorben. Da sie einen Ehevertrag haben und das ganze Vermögen meiner Mutter gehört, möchte sie mir und meinem Bruder eine Schenkung machen.
    Wie wirkt sich das aus, wenn sie einmal EL beantragen muss, müssen wir das Geld zurückzahlen oder bekommt meine Mutter weniger EL.
    Besten Dank für ihre Antwort.
    Freundliche Grüsse
    Daniel Gerber

    • germann sagt:

      Guten Tag Herr Gerber

      Also eine Schenkung Ihrer Mutter an Ihren Bruder und Sie hat einen direkten Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen Ihrer Mutter. Ihr Bruder und Sie müssen die Schenkung zwar nicht zurückzahlen, aber die Schenkung wirkt sich evtl. negativ auf die Ergänzungsleistung Ihrer Mutter aus. Es gibt keine Verjährungsfrist, d.h. jede Schenkung wird berücksichtigt. Die Schenkung wird aber bei der Anrechnung pro Jahr um CHF 10’000 reduziert. Also wenn Sie z.B. heute CHF 50’000 geschenkt erhalten, so wird bei einem Ergänzungsleistungsantrag Ihrer Mutter z.B. im Jahr 2017 noch CHF 30’000 angerechnet (2016= -10’000 / 2017= -10’000). Damit wird das vorhandene Vermögen mit dem verschenkten Vermögen zusammengerechnet und dies kann zur Folge haben, dass Ihre Mutter keine Ergänzungsleistung zu gut hat. Die ProSenectute hat auf Ihrer Homepage einen Rechner zur Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches. Sie können dort Ihre Daten eingeben und sehen, ob Ihre Mutter Anspruch auf Ergänzungsleistung hat oder nicht bzw. wie eine Schenkungen diese Situation verändert. Hier noch der entsprechende Link: http://www.pro-senectute.ch/ergaenzungsleistungsberechnung.html

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  9. Beat Portmann sagt:

    Guten Tag Frau Germann,
    wir sind 3 Kinder (verheiratet) wohnhaft im Kanton Bern.
    Es geht um eine Liegenschaft im Kanton Freiburg. Die eine Hälfte gehört der Schwester unseres Vaters, die andere Hälfte unseren Eltern. Unser Vater ist im Dezember 2015 verstorben.
    Welche Möglichkeiten haben wir Kinder nun, um das ganze Haus auf uns zu überschreiben ?
    Wie sparen wir am besten Erb / Schenkungssteuern ?
    Da es Kantons übergreifend ist, haben wir schon verschiedene Möglichkeiten gehört.
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Beat und Claudia Portmann

  10. Sepia sagt:

    Mein Vater (Belgier und dort auch wohnhaft) möchte mich und meine 2 Kinder eine Schenkung machen. Er würde uns bei seinem nächsten Besuch das Geld bar in Schweizer Franken mitbringen. Ist das vom Gesetz her in Ordnung so oder kann er es besser überweissen? Bis welchen Betrag wäre die Schenkung steuerfrei (wir leben im Kt. SO) ? Beste Grüsse, Sepia.

    • germann sagt:

      Der Grundsatz für die Schenkungssteuer heisst: dort wo der Schenker (also Ihr Vater) seinen Wohnsitz hat, dort erfolgt auch die Besteuerung. Das gilt für das Barvermögen oder bewegliche Gegenstände. Es gilt nicht für Schenkungen in Form einer Liegenschaft. In Ihrem Fall müssen die Steuern in Belgien bezahlt werden bzw. es gilt das belgische Recht, da Ihr Vater gemäss Ihren Angaben in Belgien wohnhaft ist. Der Kanton Solothurn kann demzufolge keine Steuern erheben.
      Für die Frage, ob er das Geld beim nächsten Besuch in die Schweiz bar mitbringen kann, verweise ich auf die Angaben der Zollverwaltung. Eine Überweisung ist aber sicher aus Beweisgründen die bessere Lösung.
      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  11. Andrea sagt:

    Guten Tag
    Mein Vater möchte meinen Mann und mich bei unserer Eigenheimfinanzierung mit 100’000Fr. unterstützen. Alle sind wir wohnhaft im Kanton Solothurn. Was ist für uns der lukrativste Weg diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen? Worauf müssen wir Acht geben?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • germann sagt:

      Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten die Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
      1) Ihr Vater schenkt Ihnen die CHF 100’000. Dabei fällt im Kanton Solothurn keine Schenkungssteuern an. Wichtig: Das Geld muss an Sie verschenkt werden und nicht an Ihren Mann (nichtverwandt und demzufolge steuerpflichtig).
      2) Ihr Vater lässt Ihnen ein Darlehen über CHF 100’000 stehen. Sie können diesen Betrag dann jeweils bei Ihren Steuern als Schulden abziehen. Ihr Vater muss aber die CHF 100’000 als Vermögen weiterhin versteuern. Ist das Darlehen auch zinspflichtig, können Sie das die Schuldzinsen bei Ihrem Einkommen in Abzug bringen, aber Ihr Vater muss diesen Zins dann als Einkommen versteuern.
      Welche Variante nun für Sie die bessere Lösung ist, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht sagen, da es sehr auf die finanziellen Situation von Ihnen bzw. Ihrem Vater ankommt. Je nach dem kann es sinnvoll sein, dass Ihr Vater weniger Vermögen versteuern muss, dann wäre die Schenkung sicher die richtige Lösung. Wenn Sie ein sehr hohes Vermögen besitzen, wäre es evtl. sinnvoller die Unterstützung über ein Darlehen zu lösen.
      Wichtig ist auch zu wissen, dass sie die Schenkung mit Ihren Geschwistern (falls vorhanden) später im Erbfall ausgleichen müssen.
      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  12. Jacques Flury sagt:

    Guten Tag,

    Ich wohne im Kanton Bern und erwarte bald eine Schenkung in bar eines deutschen Bürgers (ebenfalls in D wohnhaft), mit dem ich nicht verwandt bin.

    Soviel ich weiss sind Schenkungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland un der Schweiz nicht erfasst.

    Der Artikel 2 (Anwendungsbereich) im Berner Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG; 662.1; Stand 01.01.2014) sagt Folgendes:

    1 Eine Besteuerung erfolgt, wenn
    a die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz
    oder Aufenthalt im Kanton Bern hatte oder der Erbgang im Kanton Bern
    eröffnet worden ist,
    b die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlichen
    Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Kanton Bern hat,
    c im Kanton Bern gelegene Grundstücke oder Rechte daran übergehen.

    In meinem Fall gelten weder a) noch b) noch c). So gesehen sollte diese Schenkung also steuerfrei sein.

    Können Sie mir dies bestätigen oder übersehe ich etwas?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Antwort!

    MfG, JF

  13. Specker Alexander sagt:

    Eine sozialhilfeabhängige Mutter mit einem Kind erhält von Ihrem Freund Unterstützung in Form von deklarierten Darlehen, damit sie aus der Sozialhilfe herauskommt ca. CHF 24’000.– pro Jahr. Später heiratet er sie. Kt. ZH. Könnte dies als Steuerumgehung mit Folgen der Schenkungssteuer an nicht Verwandte, gewertet werden, da das Darlehen durch die Heirat eliminiert wird ?
    Vielen Dank.

  14. Anna sagt:

    Guten Tag

    Ich erhalte von meiner Mutter eine einmalige Schenkung von CHF. 50’000. Beide sind wir im Kanton SO lebend.

    Mit welchen Steuern und Vorgehen muss ich rechnen?

    Vielen Dank
    Anna

    • germann sagt:

      Ihre Mutter lebt im Kanton Solothurn. Deshalb ist hier das Schenkungssteuerrecht vom Kanton Solothurn massgebend.
      Auch der Kanton Solothurn kennt die Steuerbefreiung zwischen Eltern und Kindern. Damit ist der Schenkungsbetrag von CHF 50’000 steuerfrei.
      Zu Ihrer Frage des Vorgehens: Die Steuerpflichtigen haben dem Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand (die Schenkung) anzuzeigen. (§ 241 Abs. 3 StG). Die Anzeige löst wie bereits erwähnt keine Steuerpflicht aus, sondern dient der Steuerverwaltung lediglich als Information dafür, warum Sie im Jahr 2018 mehr Vermögen als im Vorjahr besitzen (sog. Vermögensentwicklung).

      Freundliche Grüsse

      Treuhand Germann
      S. Germann

  15. Alexander sagt:

    Hallo, ich suche seit langem nach einer Antwort, Vielleicht erhalte ich ja hier etwas brauchbares, resp. verständliches.

    Meine Eltern wohnhaft Kt. GR wollen mir eine Schenkung machen, CHF 50`000. Ich selbst wohne im Kt. SO. Muss ich dies versteuern und wenn ja wieviel. Gibt es da eine Beispiel Berechnung?
    Im Netz habe ich einen Artikel gefunden der aussagt es sind 10 % Steuer fällig, in einem anderen steht wiederum dass gemäss „Artikel 236 Ausnahmen“ die Nachkommen keine Steuern auf die Schenkung der Eltern zahlen. Was denn nun?

    Wäre sehr über hilfreiche Infos dankbar.

    Besten Dank

    • germann sagt:

      Grundsätzlich ist für die Schenkungssteuer immer der Wohnsitz des Schenkers massgebend.
      In Ihrem Fall wäre es der Kanton Graubünden, da Ihre Eltern dort ansässig sind.
      Demgemäss gilt das Schenkungssteuerrecht vom Kanton Graubünden.
      Im Kanton Graubünden gibt es zwischen Eltern und Kindern keine Schenkungssteuer (bei unbeweglichem Vermögen-z.B. Geldbeträge).
      Artikel 107 Abs. 2 Steuergesetz Kanton Graubünden: Der überlebende Ehegatte, die Nachkommen und der Konkubinatspartner sind von der Steuer befreit. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt.

      Freundliche Grüsse

      Treuhand Germann
      S. Germann

  16. Peter Wyss sagt:

    habe ein Doppelhaus im Kt. Bern – Wert ca. 650’000 bis 750’000 – Hyp ca. 370’000.-
    Ich bin vor drei jahren nach Solothurn umgezogen und wohne im Kt. Solothurn.
    Ich möchte das Haus an meine jüngere Tochter verschenken. Was kommen alles für Gebühren auf uns zu.

  17. Jasmin T. sagt:

    Meine Mutter möchte mir ein Betrag schenken. Ich habe jedoch mit meinem Mann ein gemeinsames Konto. Wird dieser Betrag nun trotzdem versteuert, weil er quasi davon mitprofitiert?

    • Sabine Germann sagt:

      Die Überweisung auf ein gemeinsames Konto ist kein Problem. Die Schenkung Ihrer Mutter muss einfach an Sie ausgesprochen werden bzw. von Ihrer Mutter und Ihnen in der Steuererklärung richtig erklärt werden.
      Die Schenkung darf nicht an beide Personen ausgesprochen werden, da Ihr Ehemann nicht verwandt ist mit Ihrer Mutter und demzufolge Steuern auslösen würde.
      Also entscheidend ist wie Sie die Schenkung in Ihrer Steuererklärung definieren. Auf welches Konto die Auszahlung erfolgt, ist demzufolge nicht wesentlich.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  18. Doris sagt:

    Guten Morgen
    Ich habe folgendes Anliegen: Mein Vater möchte meinem Bruder und mir eine Schenkung machen (wir wohnen alle im Kanton Solothurn). Mein Vater hat aus erster Ehe zwei Kinder, die er jedoch auf den Pflichtteil gesetzt hat. Bis zu welchem Betrag kann er mir und meinem Bruder Bargeld überweisen, ohne dass dies später bei der Erbverteilung als Erbvorbezug angerechnet wird.
    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

    • Sabine Germann sagt:

      Guten Morgen
      Diese Frage kann ich Ihnen leider so nicht beantworten, da mir die Fakten dazu nicht bekannt sind.
      Was ich aber kann, ist Ihnen eine allgemeine Antwort auf Ihr Anliegen zu geben.
      Der Pflichtteil der Kinder (Kinder aus erster Ehe, Adoptivkinder) beträgt gemäss ZGB Art. 471 3/4 des gesetzlichen Erbanspruches.
      Der Pflichtteil der Ehegattin bzw. Partnerin Ihres Vaters würde 1/2 des gesetzlichen Erbanspruches betragen.
      Ihr Vater kann also über den Teil des späteren Nachlasses frei verfügen, welcher nicht pflichtteilsgeschützt ist – also die verfügbare Quote.
      Die frei verfügbare Quote gegenüber Kindern beträgt 1/4 (wenn keine Ehegattin oder Partnerin vorhanden ist) und 3/8 mit Kindern und Ehefrau.
      Wie hoch dies in Ihrem Fall ist, kann ich so nicht sagen, da ich das Vermögen Ihres Vaters nicht kenne.

      Noch etwas: Erbvorbezüge von den Eltern an die Kinder müssen immer deklariert werden, weil sie später bei der Erbschaft zur Ausgleichung kommen.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  19. Hirschi Theres sagt:

    Guten Tag
    Ich habe wieder eine Frage, wenn ich eine Wohnung mit Nutzniessung kaufe Fr 60.000.- unter dem geschätzten Wert und Nutzniessung berechnet kommt sicher noch eine Schenkungssteuer zu bezahlen.
    Erbengem. , Wohnung und ich sind im kanton Bern. Die Erben sind untereinander verstritten und keiner will die Wohnung.
    Besten Dank für Ihre Antwort.

    • Sabine Germann sagt:

      Das kann ich Ihnen leider so nicht beantworten, da ich die einzelnen Fakten dazu nicht habe.
      Es ist richtig, dass wenn die Wohnung unter Wert verkauft wird die Steuerbehörde auch eine gemischte Schenkung annehmen kann.
      Gemischte Schenkung, weil ein Teil des Kaufpreises ja auch bezahlt wird.
      Ob in Ihrem Fall nun die CHF 60’000 unter Wert bereits ausreichen, um von einer gemischten Schenkung zu sprechen, kann ich ohne genaue Kenntnis Ihres Falles nicht beantworten.
      Zumal auch noch eine Nutzniessung auf der Wohnung liegt, welche den Wert auch noch reduziert.

      Ich kann in diesem Forum nur allgemeine Fragen beantworten. Für spezielle Fragen bzw. Detailfragen wäre es besser dies vor Ort zu klären.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  20. Katja sagt:

    Guten Tag Frau German

    Meine Eltern (wohnhaft in Kt ZH) möchten an mich (wohnhaft in kt Zug) eine Schenkung machen. Sowie ich das verstehe ist grundsätzlich für die Schenkungssteuer immer der Wohnsitz des Schenkers massgebend. Auch der Kanton Zürich kennt die Steuerbefreiung bis 200’000 chf zwischen Eltern und Kindern. Nun habe ich aber mehrmals gelesen, dass der Freibetrag entfällt, wenn die Schenkung über die Kantonsgrenze hinaus geht. Ist das korrekt? Müsste in diesem Fall mein Vater schenkungssteuern bezahlen, da ich in einem anderen kanton lebe?
    Vielen herzlichen Dank im Voraus für die Beantwortung!

    • Sabine Germann sagt:

      Ja Sie haben das richtig verstanden. Der Wohnort des Schenkers (also der Wohnort Ihres Vaters, hier ZH) ist massgebend, welches Recht zur Anwendung kommt.
      Der Kanton Zürich hat ebenfalls die Bestimmung, dass Schenkungen von Eltern zu ihren Nachkommen schenkungssteuerfrei erfolgen können.
      Der Freibetrag von CHF 200’000 gelten im umgekehrten Fall. Das heisst, wenn Sie im Kanton Zürich wohnhaft wären und ihrem Vater eine Schenkung geben würden, dann kommt die Freigrenze zu tragen.
      Die Kantonsgrenze spielt dabei keine Rolle.
      Noch etwas. Die Schenkungssteuern (in ihrem Beispiel fallen keine an) müsste nicht ihr Vater bezahlen, sondern diese bezahlt immer der Beschenkte, also Sie. Der Wohnsitz ihres Vaters ist wichtig, damit klar ist, welcher Kanton die Schenkungssteuern erheben kann, nicht wer die Steuern am Ende zu bezahlen hat. Wie gesagt in Ihrem Fall ist dies nicht von Bedeutung, da die Schenkung steuerfrei bleibt.
      Wichtig: Diese Aussage gilt dann, wenn bewegliches Vermögen (also z.B. Geldleistungen) verschenkt werden. Wenn Liegenschaften im Spiel sind, ist die Kantonsgrenze ein Thema, da dann der Kanton zum Zug kommt, in dem die Liegenschaft liegt.

      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  21. Katja sagt:

    Ich hätte noch eine letzte Frage. Angenommen die Schenkung wäre ein Geldbetrag für eine Liegenschaft im Ausland. Käme hier das Schenkungsgesetzt im Ausland zur Geltung oder ist der Wohnsitz meines Kantons weiterhin massgebend? Vielen Dank

    • Sabine Germann sagt:

      Besten Dank auch für das Lob. Das freut mich, wenn die Beiträge helfen.

      Zu Ihrer Frage: es kommt darauf an, ob Sie Geld erhalten oder die Liegenschaft Gegenstand der Schenkung ist.
      Bei einem Geldbetrag gilt das vorher gesagte. Der Geldbetrag ist immer am Wohnort des Schenkers also in Ihrem Fall in Zürich steuerbar bzw. hier steuerfrei.
      Ob Sie damit eine Liegenschaft im Ausland kaufen oder das Geld anderswertig benutzen, ist nicht von Bedeutung.
      Wenn Ihr Vater hingegen eine Liegenschaft im Ausland besitzt und diese an Sie verschenkt, dann sieht die Sache anders aus.
      Im Normalfall ist der Kanton bzw. der Staat zuständig, in welchem die Liegenschaft liegt.
      Bei Liegenschaften im Ausland kommt es aber immer auf den jeweiligen Staat an und ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Staat und der Schweiz gibt oder eben nicht.
      Deshalb kann ich hier keine abschliessende Beurteilung abgeben und dies würde auch den Rahmen dieses Forums sprengen. Hier kann ich nur allgemein gültige Antworten geben.
      Für genäuere Abklärungen müsste dann ein Beratungstermin abgemacht werden. Ich hoffe, dass hilft Ihnen weiter.

      Treuhand Germann
      S. Germann

  22. Maria sagt:

    Sehr geehrte Frau Germann
    Ich erlaube mir, mich mit einem Problem, das mich stark beschäftigt, an Sie zu wenden. Mein Sohn beabsichtigt ein Haus zu kaufen und ich möchte ihm dazu ein zinsloses Darlehen im Betrage von Fr. 100’000.– geben ohne festgesetzte Frist zur Rückzahlung, einfach bis ich es benötige. Ich weiss, das ist schwierig, da er es ja nicht plötzlich zurückzahlen kann. Mein Sohn ist Einzelkind, aber schenken kann ich das Geld nicht wegen der Altersvorsorge, aber im Moment können wir, mein Mann und ich, es entbehren. Die Hauszahlung wäre erst auf Dezember 2022 fällig – er muss den Vertrag aber jetzt unterschreiben und für die Bank muss ich eine Bestätigung für das Darlehen abgeben. In der Zwischenzeit kann in unserem Alter (beide 75) viel passieren. Wie müsste ich dies formulieren?
    Falls Sie mir antworten können, meinen ganz lieben Dank und Grüsse

    • Sabine Germann sagt:

      Sehr geehrte Maria
      Gerne gebe ich Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage.

      Sie können die Formulierung im Darlehensvertrag wie folgt abfassen:
      „Der Darlehensbetrag ist jederzeit rückzahlbar mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten (oder 1 Jahr oder länger – je nach dem wie lange Sie Ihrem Sohn Zeit geben wollen)“.
      So hat Ihr Sohn eine gewisse Zeit zur Verfügung (Kündigungsfrist) und kann eine entsprechende Umfinanzierung vornehmen.
      Sie können natürlich auch schreiben: Rückzahlbar in Tranchen von CHF 10’000 erstmals per 31.12.2025.

      Bei der ersten Variante kann ich mir vorstellen, dass die Bank Ihres Sohnes nicht Freude hat, weil so die Sicherheit für die Bank nicht ganz gegeben ist, da Sie ja jederzeit wieder das Geld zurückverlangen können. Auch kann so später z.B. ein Altersheim das Geld relativ einfach und schnell zurückfordern, indem Sie einfach das Darlehen an Ihren Sohn kündigt.
      Deshalb würde ich Ihnen eher raten eine moderate Rückzahlung vorzusehen. Falls Sie das Geld dann nicht benötigen, können Sie ja immer noch auf die Rückzahlung verzichten.
      Sollten Sie das Geld früher benötigen, kann Ihnen Ihr Sohn freiwillig eine Rückzahlung vorsehen oder die Raten erhöhen.
      Solange beide Parteien damit einverstanden sind, ist dies jederzeit möglich.

      Eine gute Vorlage für einen Darlehensvertrag hat Comparis. Hier der Link dazu: https://www.comparis.ch/privatkredit/darlehensvertrag
      Unter Muster für Blankodarlehensvertrag ist ein gutes Muster aufgeschaltet.

      Freundliche Grüsse
      Treuhand Germann
      Sabine Germann

  23. Maria sagt:

    Guten Tag Frau Germann
    Ganz lieben Dank für Ihre so prompte Antwort – hätte ich nicht erwartet. Ich habe turbulente Tage hinter mit, deshalb erst meine Antwort. Ich bin ganz durcheinander. Ich glaube, ein Darlehen können wir vergessen. Dann kam mir den Entschluss, jetzt mache ich einfach eine Schenkung von 50’ooo.– . Das hat sich nun heute auch im Winde zerschlagen als ich die Unterlagen zu Ergänzungsleistungen 2021 las. Unsere Situation: Wir haben ein schuldenfreies Haus und 400’000 Barvermögen. Darf ich jetzt nach den neuen Bestimmungen 10% von 400’000 , also 40’000 noch an meinen Sohn verschenken oder wird mir da einen Strick gedreht, da es ja Vermögensverzicht wäre. Ist es immer noch so, dass sich dieser Vermögensverzichtsbetrag jährlich um 10’000,– reduzieren würde, so dass der Verzicht nach 5 Jahren gelöscht wäre. Evt. muss ich mir dann eine Hypothek auf das Haus überlegen. Aber das wäre ja dann auch wieder eine Schuld.
    Nichts als Probleme – ganz lieben Dank für Ihr Superengagement!
    Freundliche Grüsse

  24. Sonja sagt:

    Guten Abend Frau Germann
    eine Stiftung in Liechtenstein möchte den Unterhalt meines alten Pferdes auf einem Gnadenhof mit einer regelmässigen Spende (Schenkung Fr. 7200/Jahr) unterstützen. weil ich nicht mehr dafür aufkommen kann.
    Ist das steuerpflichtig? Wie muss ich diese Schenkung angeben im Kanton Aargau?

    • Sabine Germann sagt:

      Massgebend ist immer der Ort der Schenkung. Hier ist der Staat Liechtenstein für die Schenkung zuständig.
      Welche Schenkungssteuern in Liechtenstein anfallen, kann ich nicht sagen.
      Im Kanton Aargau müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die Schenkung nur informativ angegeben, damit die Steuerbehörde weiss, woher die Gelder stammen.

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