Schwangerschaft

Was gilt es zu beachten, wenn eine Ihrer Angestellten schwanger ist:

Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft darf der Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden (Art. 336c OR). Wird in der Sperrfrist trotzdem eine Kündigung ausgesprochen so ist diese nichtig, d.h. das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, es muss nochmals nach der Sperrfrist gekündigt werden.

Die Arbeitnehmerin darf jedoch jederzeit kündigen. Für sie gilt die Sperrfrist nicht.
Deshalb empfiehlt es sich, dass die Mitarbeiterin auf Ende der Mutterschaftsentschädigung kündigt, sofern sie den alten Arbeitsvertrag (z.B. 100 % Anstellung) nicht mehr erfüllen kann. Sollte sie nicht kündigen und auch nicht mehr gewillt sein das Arbeitspensum zu erfüllen, dann ist dies wie ein unbezahlter Urlaub zu werten und der Arbeitgeber muss keine Lohnzahlung erbringen. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die Erfüllung des gleichen Arbeitsvertrages wie vor der Schwangerschaft. Es ist also für beide Parteien ratsam sich an einen Tisch zu setzen und die Zeit danach zu besprechen.

Schwangerschaft
Eine schwangere Mitarbeiterin darf der Arbeit fernbleiben. Sie muss dies ihrem Arbeitgeber bekanntgeben. Bleibt sie der Arbeit aus nicht medizinischen Gründen fern, hat sie grundsäztlich keinen Anspruch auf Lohn. Geht die Arbeitnehmerin einer beschwerlichen und gefährlichen Arbeit nach, muss der Arbeitgeber ihr eine Ersatzarbeit anbieten (Art. 35 ArG). Kann er dies nicht, muss er ihr Lohnersatz von 80 % bezahlen bis zur Geburt des Kindes. Ist eine Mitarbeiterin aus medizinischen Gründen an der Arbeit verhindert, kommt aufgrund des Artzzeugnisses die Krankentaggeldversicherung zum Zuge (der Arbeitgeber muss dann nur die Wartefrist zu 80 % überbrücken).

Mutterschaft
Eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
– ist am Tag der Geburt Arbeitnehmerin / Selbständigerwerbende
– muss 9 Monate vor Geburt ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen
– sie muss während 5 Monaten gearbeitet haben

Nach der Geburt des Kindes ist die Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse zu beantragen (Formular Mutterschaftsentschädigung kann bei der AHV-Kasse bezogen werden – hier der Link zur Panvica). Die Mutter hat während 14 Wochen bzw. 98 Tagen 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens (höchstens CHF 196.00 / Tag) zu gut.
Die Mutterschaftsentschädigung ist AHV/ALV, BVG, KTG-pflichtig. Sie ist jedocn nicht UVG (BU/NBU)-pflichtig.

Achtung: Wenn eine Mitarbeiterin aus nicht medizinischen Gründen nicht mehr zur Arbeit kommt, hat dies Auswirkungen auf die Lohnhöhe der anschliessenden Mutterschaftsentschädigung. Da die letzten 12 Monate vor Geburt zur durchschnittlichen Lohnberechnung herangezogen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie aus medizinischen Gründen der Arbeit fernbleibt.

 

 

 

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