GAV Art. 10 – Kündigungsfristen

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz des Empfängers sein.

Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Kündigungsfristen:
– 1 Monat Kündigungsfrist während des 1. Dienstjahres
– 2 Monate Kündigungsfrist im 2. – 9. Dienstjahr
– 3 Monate Kündigungsfrist ab 10. Dienstjahr

Diese Kündigungsregel entspricht der gesetzlichen Lösung nach Obligationenrecht (Art. 335c OR).

Achtung: Es können längere Kündigungsfristen vereinbart werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Kürzere Kündigungsfristen sind jedoch nicht gestattet.
Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (Art. 9 Abs. 4 GAV) . Die Probezeit beträgt 1 Monat und kann längstens 3 Monate betragen (Art. 9 Abs. 2 GAV).

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