GAV Art. 17: Arbeitsstunden zwichen 22.00 und 03.00 Uhr

Arbeitnehmende der Produktion, die gemäss GAV Art. 6 als gelernt gelten, haben für die Zeit zwischen 22.00 und 03.00 Uhr Anspruch auf einen Lohnzuschlag.

Die Berechnung der Nachtzulage ist bei einem 100 % Pensum: Bruttolohn geteilt durch 728.

Aufgrund der Bestimmung (GAV Art. 6) gilt, dass nicht gelernte Arbeitnehmende keinen Anspruch auf Nachtzulagen haben.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 16 Abs. 2

Wenn du mit einem deiner Arbeitnehmenden den Verzicht auf die Arbeitszeitkontrolle abgemacht hast, musst du folgende Informationspflichten wahrnehmen:

1. Erkläre dem Arbeitnehmenden die Themen Arbeitszeit und Ruhezeit. Am besten gibst du ihm ein Merkblatt dazu ab.
2. Informiere die Betroffenen jährlich über die gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz.
3. Im jährlichen Mitarbeitergespräch musst du die Arbeitsbelastung und das Arbeitsvolumen sowie die gesundheitlichen Risiken mit deinem Arbeitnehmer besprechen.
4. Du musst den Betroffenen Arbeitnehmenden eine Möglichkeit zur Beratung durch einen Arbeits- oder Vertrauensarzt oder eines anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit ermöglichen.

Wenn du also einen Arbeitnehmer hast, der auf die Arbeitszeitkontrolle verzichtet, informiere dich über die Auswirkungen die diese Abmachung hat. Falls du dazu Hilfe benötigst, helfen wir dir gerne dabei.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 16 Abs. 1: Verzicht auf Arbeitszeitkontrolle

In speziellen Fällen kann der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer schriftlich und individuell vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit nicht erfassen muss.

Um dies tun zu können, muss der Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. der Arbeitnehmer muss in seiner Position seine Arbeit grösstenteils selbst bestimmt ausführen und seine Arbeitszeiten grösstenteils selber bestimmen können
2. der Arbeitnehmer muss ein Bruttojahreslohn von mindestens CHF 120’000.00 verdienen.

Falls du also einen Arbeitnehmer hast, der die beiden Voraussetzungen erfüllt, kannst du mit ihm abmachen, ob er auf die Arbeitszeitkontrolle verzichten kann oder nicht.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 16, Arbeitszeitkontrolle

GAV Art. 16: Arbeitszeitkontrolle

Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Arbeitszeitkontrolle zu führen. Ausserdem kann er anordnen, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit täglich in die Arbeitszeitkontrolle eintragen.

Die Arbeitnehmer können jederzeit eine Kopie ihrer Arbeitszeiterfassung verlangen.

Wichtig: Bei der Kurzarbeit ist es eine Pflicht, die Arbeitszeit zu rapportieren. Du musst diese auch beweisen können. Deshalb führe immer eine Zeitkontrolle.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 15: Arbeitszeit

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden.

Durch schrifltiche Abmachung im Arbeitsvertrag, kann die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bis hin zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden erhöht werden.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 15, Arbeitszeit
GAV Art. 14, Lohnzahlung

GAV Art. 14: Lohnzahlung

Der Arbeitgeber hat, wenn keine andere schriftliche Abmachung mit dem Arbeitnehmer getroffen wurde, den Lohn so auszuzahlen, dass der Arbeitnehmer am letzten Werktag des Monats über den Lohn verfügen kann.

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber jeden Monat eine schriftliche Abrechnung ausgehändigt.

Wenn der Lohn bar ausbezahlt wird, muss der Arbeitnehmer den Erhalt des Geldes quittieren.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 13, Absatz 1bis: 13. Monatslohn

Ein Mitarbeitender der mehrheitlich im Servicebereich beschäftigt ist, hat bereits während der Probezeit Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Falls das Arbeitsverhältnis jedoch während der Probezeit beendet wird, erlischt der Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 13, 13. Monatslohn
GAV Art. 13, 13. Monatslohn

GAV Art. 13: 13. Monatslohn

Der Mitarbeitende hat nach Ablauf der Probezeit, jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Der 13. Monatslohn berechnet sich aus dem durchschnittlichen, vertraglich vereinbarten Monatslohn der letzten 12 Monate.

Während der Probezeit hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Wenn das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr dauert, hat der Mitarbeitende Anspruch auf einen pro rata Anteil des 13. Monatslohnes.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 12: Lohnverhandlungen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen aufgrund des im September herausgegebenen Indexstandes der Konsumentenpreise die Verhandlung über einen allfälligen Teuerungsausgleich.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 12, Lohnverhandlungen
GAV Art. 11, Mindestlöhne

GAV Art. 11, Abs. 1: Mindestlöhne

Die Mindestlöhne werden abhänging vom Berufsabschluss und der Funktion in separaten Lohnregulativen festgelegt.

Welches Lohnregulativ angewendet werden muss, bestimmt die hauptsächlich ausgeübte Funktion des Angestellten.

Die akutellen Lohnregulative kannst du beim Bäckerverband jeweils nachsehen.

Pro Mitarebitenden ist nur ein Lohnregulativ anzuwenden.

Für die Berechnung der verschiedenen Entschädigungen (Ferienlohn, Nichtantritt der Arbeitsstelle, etc.) ist von einem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate auszugehen.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 10 Abs. 3: Kündigung von befristeten Arbeitsverhältnissen

Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und sind während der Vertragsdauer vorzeitig unter Einhaltung der Fristen gemäss GAV Art. 10 Abs. 2 kündbar.

Achtung: Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch. Wenn der Mitarbeiter aus irgendeinem Grund länger als die abgemachte Frist bei dir arbeitet, dann wird der Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt und es gelten die Kündigungsfristen gemäss Art. 10 Abs. 2.

Deshalb Vorsicht bei einer kurzfristigen Verlängerung oder nur mit einem neuen befristeten Arbeitsvertrag.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 10, befristete Arbeitsverhältnisse
GAV Art. 10, Kündigungsfristen

GAV Art. 10 Lit. 2: Kündigungsfristen

Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann nach der Probezeit von beiden Seiten unter Einhaltung folgender Fristen per Ende oder per 15. jedes Monats gekündigt werden.

a) 1 Monat Kündigungsfrist während des 1. Dienstjahres
b) 2 Monate Kündigungsfrist im 2. bis und mit 9. Dienstjahr
c )3 Monate Kündigungsfrist ab 10. Dienstjah

Die Kündigungsfristen könnten durch schriftliche Abmachung auf minimal einen Monat gekürzt werden.

Mit dem neuen GAV ist es neu möglich auch eine Kündigung per 15. des Monats auszusprechen. Dies ist aber nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag so geregelt wurde. Falls du davon Gebrauch machen willst, ist dies schriftlich zu vereinbaren.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 10: Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen.

Spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist muss die Kündigung im Besitz des Empfängers sein.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 10, Kündigung
GAV Art. 9, Arbeitsvertrag und Probezeit

GAV Art. 9: Arbeitsvertrag und Probezeit

Arbeitsverträge müssen schriftlich erstellt werden.

Die Probezeit beträgt bei unbefristeten Arbeitsverträgen drei Monate. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf einen Monat verkürzt werden.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit bis zum letzten Tag der Probezeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Fällt der Mitarbeiter in der Probezeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (z.B. Militärdienst) aus, verlängert sich die Probezeit, um diese Zeitspanne.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 8: Abweichungen von GAV-Regelungen

Arbeitnehmende die alle Voraussetzungen für den GAV erfüllen, haben das Recht auf Anwendung der Bestimmungen des GAV.

Andere Bestimmungen als jene des GAV dürfen im Einzelarbeitsvertrag nur dann abgemacht werden, wenn sie zum Vorteil des Arbeitnehmers sind.

Vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommene Arbeitnehmende können sich freiwillig dem GAV unterstellen.

Achtung: Werden vorgedruckte Arbeitsverträge für nicht unterstellte Arbeitnehmer verwendet, welche auf den GAV hinweisen, dann wird angenommen, dass der Arbeitgeber diesen freiwillig den Richtlinien des GAV unterstellen will.

Wenn Du also Arbeitnehmer hast, welche nicht dem GAV unterstellt sind, empfehlen wir Dir neutrale Arbeitsverträge zu verwenden.

Stand: 1.2.2021

GAV Art. 8, Ausnahmen
GAV Art. 6c, Ausnahmen

GAV Art. 6c: Ausnahmen

Von der Unterstellung des GAV sind folgende Arbeitnehmende ausgenommen:

– Höhere leitende Angestellte
– Familienmitglieder des Betriebsinhabers
– Lernende
– Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
– Musiker, Artisten, Discjockeys

Praktikanten können vertraglich vom GAV ausgenommen werden (Abschluss BP und HFP).

Achtung: leitende Angestellte – dieser Passus gilt erst ab einem Lohn von mehr als CHF 6’750 (exkl. 13 ML) gemäss Art. 18 Abs. 7 GAV.

Stand: 25.01.2021

GAV Art. 6b: Ungelernte Arbeitnehmende

Als ungelernte Arbeitnehmende gelten:

a) Arbeitnehmende die über keinen eidgenössischen Berufsabschluss (EBA oder EFZ) verfügen.
b) Arbeitnehmende deren ausländische Berufsabschlüsse nicht den schweizerischen gleichgestellt wurden.
c) Arbeitnehmende die im Falle eines eidgenössischen Berufsabschlusses nicht mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind.

Es lohnt sich die jeweiligen Fachausweise der Arbeitnehmenden bei der Anstellung zu kopieren, damit immer klar ist, ob sie zu den Gelernten bzw. Ungelernten Angestellten gehören und somit dem Mindestlohn unterstellt oder eben nicht unterstellt sind.

Stand: 1.2.2021

GAV 6b, ungelernte Arbeitnehmende
GAV Art. 6, gelernte Arbeitnehmende

GAV Art. 6a: Gelernte Arbeitnehmende:

Als gelernte Arbeitnehmende gelten Inhaber eidgenössischer Abschlüsse (EFZ, EBA, BP, HFP), wenn sie mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind.

Stand: 25.01.2021

GAV Art. 6a: Ausländische Diplome

Berufsausweise für Bäcker und Confiseure aus EU-und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gleichgestellt, wenn die Arbeitnehmenden sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können.

Bei Unsicherheiten bei den ausländischen Diplomen in Bezug auf die Gleichartigkeit zu den schweizerischen Diplomen kannst du bei der Paritätischen Kommission Schweizer Bäcker-Confiseure nachfragen. www.pkbc.ch

Stand: 1.2.2021

GAV 6a Ausländische Diplome
GAV Art. 6, Pers. Geltungsbereich

GAV Art. 6: Persönlicher Geltungsbereich

Dem GAV unterstehen unter Vorbehalt von Art. 4 und Art. 5 GAV alle gemäss Art. 6a GAV gelernten und gemäss Art. 6b GAV ungelernten Arbeitnehmer.

Teilzeitangestellte und Aushilfen unterstehen im Rahmen ihrer Anstellung ebenfalls dem GAV.

Stand: 25.01.2021

GAV Art. 5: Betrieblicher Geltungsbereich

Dem GAV unterstehen alle Arbeitgeber/Betriebe der Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche mit all ihren Betriebsteilen.

Auch für Betriebe mit einem angeschlossenen Café / Tea-Room / Restaurant gelten die Bestimmungen des GAV. Dies gilt dann, wenn sie räumlich mit dem Detailhandel verbunden sind und im wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten haben.

Der GAV der Gastrosuisse ist dan nicht mehr anwendbar, da die GAV der beiden Branchen als ebenbürdig angesehen werden.

Stand: 25.01.2021

GAV ART. 5, Betrieblicher Geltungsbreich
GAV Art. 4, Räumlicher Geltungsbereich

GAV Art. 4: Räumlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt im ganzen Gebiet der Schweiz.
Der Kanton Genf hat noch zusätzliche Regelungen.

Mit der Allgemeingültigkeitserklärung wurde der GAV für alle Bäckereien / Konditoreien und Confiseuere als verbindlich erklärt und ist demzufolge schweizweit einzuhalten.

Stand: 25.01.2021

GAV Art. 3 : Vertragszweck und Vertragsziele

Der GAV soll für klare Grundsätze in der Personalpolitik zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und für ein stabiles und faires Arbeitsklima sorgen. Die Grundlage dafür sind transparente und zeitgemässe Anstellungsbedingungen.

Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird. Sei es wegen der Herkunft, der Nationalität, des Geschlechtes, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Stand: 25.01.2021

GAV Art. 3, Zweck und Ziele
GAV Art. 2, Vertrags-Parteien

GAV Art. 2: Vertragsschliessende Parteien

Auf der Seite der Arbeitgeber schliesst der Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband (SBC) den GAV ab.

Auf der Seite der Arbeitnehmer sind folgende beiden Parteien die Vertragsschliesser, Hotel & Gastro Union und Gewerkschaft Syna.

Stand: 25.01.2021

GAV Art. 1: Definitionen

1. Vertagsschliessende Parteien:
Welche Parteien schliessen den GAV ab?
SBC + Hotel & Gastro Union / Gewerkschaft Syna

2. Arbeitgeber/Arbeitnehmer:
AG’s und AN’s sind die Vertragsparteien des Einzelarbeitsvertrages

3. Kalenderjahr:
Als Kalenderjahr im GAV gilt die Zeitspanne vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

4. Dienstjahr:
Als Dienstjahr gilt eine 12 monatige Zeitspanne ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Lehrjahre gelten nicht als Dienstjahre.

5. Lohnzuschlag:
Als Lohnzuschläge gelten alle zusätzlichen Leistungen zum Bruttolohn. Bsp: Nacht-, Sonn-, Feiertags-, Ferien-, Überstundenzuschläge, Kinderzulagen

6. Teilzeitarbeitnehmer:
Jeder Angestellte der weniger als 100 % arbeitet, gelten als Teilzeitarbeitnehmende (egal ob Monats- oder Stundenlohn)

Stand: 25.01.2021

GAV Art. 1, Definitionen