GAV Art. 17: Arbeitsstunden zwichen 22.00 und 03.00 Uhr
Arbeitnehmende der Produktion, die gemäss GAV Art. 6 als gelernt gelten, haben für die Zeit zwischen 22.00 und 03.00 Uhr Anspruch auf einen Lohnzuschlag.
Die Berechnung der Nachtzulage ist bei einem 100 % Pensum: Bruttolohn geteilt durch 728.
Aufgrund der Bestimmung (GAV Art. 6) gilt, dass nicht gelernte Arbeitnehmende keinen Anspruch auf Nachtzulagen haben.
Stand: 1.2.2021