Gemäss GAV Art. 33 Abs. 1 hat der Arbeitgeber eine Krankenttaggeldversicherung abzuschliessen.
Gemäss GAV Art. 33 Abs. 4 während der Wartefrist sind dem Arbeitnehmenden 88 % des Lohnes zu entrichten. Diese Leistungsfrist entfällt jedoch im ersten Monat des 1. Dienstjahres.
Nach der Wartefrist hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden das Krankentaggeld (zu 80 %) auszuzahlen.
Achtung: Kranken- und Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig.