Krankentaggeld

Gemäss GAV Art. 33 Abs. 1 hat der Arbeitgeber eine Krankenttaggeldversicherung abzuschliessen.
Gemäss GAV Art. 33 Abs. 4 während der Wartefrist sind dem Arbeitnehmenden 88 % des Lohnes zu entrichten. Diese Leistungsfrist entfällt jedoch im ersten Monat des 1. Dienstjahres.

Nach der Wartefrist hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden das Krankentaggeld (zu 80 %) auszuzahlen.

Achtung: Kranken- und Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig.

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