Die ab dem 1.1.2013 für die Angabe der Mengen geltenden neuen Bestimmungen fordern – bis auf wenige Ausnahmen – beim Verkauf die Nettomenge.
Was sind die konkreten Auswirkungen?
Bestimmungen bei einem Branchli, welches 70 g wiegt:
Im Offenverkauf müssen solche Schokolade-Confiseriewaren entweder:
a) in Anwesenheit des Kunden gewogen werden
b) auf der Packung mit dem Gewicht von 70 g beschriftet werden
c) muss eine Beschriftung mit der Gewichtsangabe auf dem Gestell mit den Branchli vorhanden sein.
Die bisherige Toleranzwerte (Minusabweichungen beim Brot, etwa durch Verdunstung des Wassers) werden nach wie vor beibehalten. Falls ein Brot die zulässige Minusabweichung um den Faktor 2 übersteigt, darf es nicht verkauft werden.
Folgende Waren dürfen auch in Zukunft nach Stück verkauft werden:
– Bäckerei- und Konditoreiproudkte bis zu einem Gewicht von 150 g,
– Konditoreiprodukte von mehr als 150 g, wenn der Stückverkauf handelsüblich ist
– Pralinen, Schokolade- und Confiserieartiekl bis zu einem Gewicht von 50 g
Eine Ausnahme besteht auch bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie umhüllt angeboten werden. Dieser “Einwickler” darf zum Nettogewicht gezählt werden.
Offenverkauf von Brot
Brote die im Ofenverkauf zwischen 1 bis 8 Stunden nach Abschluss des Backvorgangs angeboten werden, müssen eine der beiden Bedingungen erfüllen:
– Einhalten der angegebenen Menge für jedes Brot (Mindestmenge)
– oder sinngemäss die Anforderungen, welche für Fertigpackungen gelten (Mittelwertprinzip).
Hier noch die entsprechenden Verordnungen:
– Mengenangabeverordnung SR 941.204 (MeAV) vom 5.9.2012
– Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen SR 941.204.1
Dieser Artikel von Daniel Jakob (Verantwortlicher Qualitätssicherung und Hygiene SBKV) ist erschienen im Panissimo Nr. 51/52 vom 21. Dezember 2012.