Gemäss Art. 18 GAV gelten:
als Überstunden Stunden, welche über der üblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und bis zur gesetzlich vorgeschriebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz liegen.
Überstunden müssen von Arbeitgebenden oder ihren Stellvertretern als solche angeordnet werden. Kann eine solche Anordnung nicht rechtzeitig getroffen werden, erweist sich aber die Überstundenarbeit als unbedingt notwendig, so hat sie der/die Arbeitnehmende von sich aus zu leisten und den/die Arbeitgebende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen.
Überstunden werden grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer
kompensiert.
Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 % besteht nur für Überstundenarbeit, die nicht durch Freizeit
ausgeglichen worden ist. Der/Die Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation.
Bei Teilzeitarbeitnehmenden und Aushilfen ist der Lohnzuschlag bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit (in der Regel 42 Stunden) nicht geschuldet.
Tipp: Es empfiehlt sich deshalb klare Regelungen zu treffen, wann ein Mitarbeiter Überstunden zu leisten hat und diese sind vorzugsweise immer durch den Vorgesetzten zu signieren. So vermeiden Sie Streitigkeiten über geleistete Überstunden. Ebenfalls empfiehlt es sich den Saldo der Überstunden und der Ferien jeweils auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.
Überzeit gemäss Art. 19 GAV
Überzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche über die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz hinaus geleistet wird.