GAV 2019 – Allgemeinverbindlichkeit ganze Schweiz

GAV 2018 - Allgemeinverbindlichkeit ganze Schweiz

Allgemeinverbindlichkeit

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 wurde der GAV der Bäcker / Confiseure als allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Beschluss ist am 1. November 2015 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2023 (falls er nicht verlängert wird). Der GAV für Bäcker / Confiseure gilt für die gesamte Schweiz. Folge dessen unterliegen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Bäckereien / Confiseure  diesem GAV, egal ob der Arbeitgeber Mitglied des Schweiz. Bäckerverbandes ist oder nicht.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Er ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechtes geregelt. (Quelle: seco).

GAV Bäcker / Confiseure – L-GAV

Mit dem neuen GAV 2019  wurde der GAV Bäcker / Confiseure dem L-GAV gleichgestellt. Das heisst, dass ab 2019 nur noch ein GAV anzuwenden ist. Vor Inkrafttreten des neuen GAV mussten Bäckereien / Confiserien, welche mehr als 50 Sitzplätzen hatten, die Servicemitarbeiter dem L-GAV unterstellen. Dies hatte zur Folge, dass zwei verschiedene GAV anwendbar waren und dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten führte. Nun gilt nur noch der GAV Bäcker / Confiseure für den gesamten Betrieb. Der Grund liegt darin, dass durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung und die Angleichung des GAV’s Bäcker / Confiseure an den L-GAV gleichwertige Reglemente bestehen.

Eine Voraussetzung ist noch, dass der Restaurantbetrieb mit dem Detailhandel eine Einheit bilden und räumlich verbunden sein müssen. Ein Bäcker, der z.B. ein Restaurant und eine Bäckerei führt (an zwei Standorten), muss weiterhin beide GAV’s anwenden.

 

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