GAV Art. 9 – Probezeit

Die Probezeit beträgt in der Regel 3 Monate. Sie muss aber im Arbeitsvertrag so vereinbart sein. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen. Wenn ein Mitarbeiter infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht an der Arbeit verhindert ist, so verlängert sich die Probezeit um diese Zeit – allenfalls über 3 Monate hinaus (Art. 335 Abs. 3 OR).

Achtung: Während der Probezeit gibt es keine Sperrfrist, d.h. es kann auch im Falle einer Krankheit / Unfalles gekündigt werden. Dies ist nach der Probezeit nicht möglich. Während dem 1. Monat der Probezeit besteht zudem keine Lohnfortzahlungspflicht.

Tipp: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Mitarbeiter die richtige Qualifikation mitbringt oder sich richtig bei Ihnen bewährt, dann geben Sie ihm eine Chance und verlängern die Probezeit auf 3 Monate. So hat er genügend Zeit Ihnen zu beweisen, dass er etwas kann und Sie im Gegenzug auch die Möglichkeit falls es nicht passt, zu handeln.

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